TuS Hamborn-Neumühl 07 e.V.
100 Jahre TuS Hamborn-Neumühl 07 e.V.

Satzung des TuS Hamborn-Neumühl

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Turn- und Spielverein Hamborn-Neumühl 07 e.V.", nachfolgend TuS Hamborn-Neumühl genannt und hat seinen Sitz in Duisburg, Stadtteil Neumühl. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Duisburg unter der Nr. 8 VR 1498 eingetragen.

§ 2 Wesen, Zweck und Aufgabe

Der TuS Hamborn-Neumühl verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung, er bezweckt die Förderung des Sports. Die Tätigkeit des Vereins ist gemeinnützig, nicht auf wirtschaftlichen Gewinn gerichtet.

Unter Berücksichtigung der Grundsätze des freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates ist der TuS Hamborn-Neumühl überparteilich, religiös und rassisch neutral. Alle haben die gleichen Rechte.

Der TuS Hamborn-Neumühl vertritt Aufgaben und Ziele derjenigen Fachverbände, denen er sich zur Durchführung seines satzungsgemäßen Zweckes angeschlossen hat, soweit sie nicht dieser Satzung zuwiderlaufen.

Er unterstützt insbesondere die auf Bundes-, Landes- und Gemeindeebene erlassenen Sportrichtlinien  und will durch Veranstaltungen und Öffentlichkeitsarbeit zur weiteren Verbreitung und Vertiefung des Sportgedankens beitragen.

Der TuS Hamborn-Neumühl wird die Interessen der Jugend gemäß § 11 dieser Satzung wahrnehmen.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

Jeder, der diese Satzung anerkennt, kann Mitglied des Vereins werden.

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Erst nach der Bestätigung des Vorstandes beginnt die Mitgliedschaft.

Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt, dem Ausschluss, dem Tod oder durch die Auflösung des Vereins.

Der Austritt ist dem Vereinsvorstand schriftlich mitzuteilen. Er ist nur zum Ende eines Kalenderhalbjahres unter Wahrung einer Frist von einem Monat möglich.

Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch den Rechts- und Ehrenrat. Vorher muss dem Mitglied Gelegenheit zur Rechtfertigung vor dem Vorstand und dem Rechts- und Ehrenrat gegeben werden.

Gründe für den Ausschluss sind zum Beispiel Verstöße gegen diese Satzung, Schädigung des Vereinsansehens, unehrenhaftes Verhalten oder Nichteinlösung angemahnter Beiträge.

Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen die aus der Mitgliedschaft entspringenden Rechte.

Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 5 Beiträge

Der TuS Hamborn-Neumühl erhebt einen Mitgliederbeitrag, der durch die Haupt- versammlung festgesetzt wird. Er ist im Voraus eines jeden Jahres fällig, kann aber auch in Raten gezahlt werden. Die Höhe der Aufnahmegebühr und die Art des Beitragseinzuges regelt die vom Vorstand zu erstellende Beitragsordnung. Diese ist nicht Bestandteil der Satzung.

Die Beitragsschuld ist eine Bringschuld.

Der Vorstand ist ermächtigt, den Mitgliederbeitrag den Lebenshaltungs- kosten anzupassen.

Maßgebend für die obere Grenze der Anpassung ist die Feststellung des Statistischen Bundesamtes über die Erhöhung des Lebenshaltungs- kostenindexes für einen Vier-Personen-Arbeitnehmerhaushalt der mittleren Einkommensgruppe im Vergleich zum selben Zeitraum des Vorjahres.

Die Anpassung darf die Indexsteigerung nicht überschreiten. Der errechnete Betrag ist auf volle € 0,50 aufzurunden.

§ 6 Verwaltung

Die Organe des Vereins sind

a) die Hauptversammlung

b) der Vorstand

c) der Fachausschuss

d) der Rechts- und Ehrenrat.
e) die Vereinsjugend

§ 7 Hauptversammlung

Die Hauptversammlung findet jeweils in den ersten drei Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres statt. Die Einladungen hierzu haben mindestens zwei Wochen vorher durch die Presse oder durch schriftliche Benachrichtigung der Mitglieder zu erfolgen. Die Durchführung der Hauptversammlung regelt eine vom Vorstand zu erstellende Geschäftsordnung.

Anträge der Mitglieder müssen dem Vereinsvorstand mindestens eine Woche vor der Hauptversammlung schriftlich vorliegen. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Vorstand eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen. Auf schriftlichen Antrag von einem Viertel der Mitglieder muss der Vorstand eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen.

Für Termine und Durchführung gelten die Bestimmungen über die Hauptver- sammlung.

Die Hauptversammlung nimmt den Jahresbericht des Vorstandes und der Kassenprüfer entgegen, entlastet Vorstand und Kassenprüfer, wählt den Vorstand, die Kassenprüfer und den Rechts- und Ehrenrat neu und genehmigt den Haushaltsvoranschlag.

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 18. Lebensjahr.

Mitglieder denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Haupt- versammlung, den Abteilungsversammlungen und den Jugendver- sammlungen als Gäste jederzeit teilnehmen.

Über die Beschlüsse der Hauptversammlung sind Niederschriften aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und einem weiteren Vereinsmitglied zu unterzeichnen sind.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand setzt sich aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, einem oder mehreren Ehren-Vorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem Finanzwart, dem Sportwart, dem stellvertretenden Sportwart, dem Technischen Leiter, dem Wart für Öffentlichkeitsarbeit und den beiden Jugendvertretern zusammen.

Die Jugendvertreter müssen volljährig sein.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Die übrigen Organe stehen ihm beratend zur Seite.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden. Sie schlagen der Hauptversammlung jeweils die Vorstandsmitglieder zur Neuwahl vor.

In den Vorstand können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden, die dem Verein mindestens seit zwei Jahren angehören. Ausnahmen regelt die Geschäftsordnung.

Der Vorstand besetzt die Mitglieder des Fachausschusses.

Beim Ausscheiden oder längerer Verhinderung eines Vorstandsmitglieds hat der Vorstand das Recht, dieses Amt kommissarisch zu besetzen.

An die Mitglieder des Vorstands werden keine Pauschalen gezahlt oder sonstigen Zuwendungen gewährt.

§ 9 Fachausschuss

Die Leitung des Fachausschusses obliegt dem Sportwart bzw. dem stellvertretenden Sportwart. Ihm gehören die Warte der einzelnen Abteilungen und die Mitglieder des Jugendausschusses an.

Dem Fachausschuss obliegt die Durchführung der vom Vorstand satzungsgemäß erlassenen Richtlinien. Er soll aus diesem Grunde möglichst einmal monatlich tagen. Der Vorstand ist zu diesen Tagungen einzuladen.

Über die Tagungen ist ein Protokoll zu fertigen, das dem Vorsitzenden spätestens 14 Tage nach der Sitzung zuzuleiten ist.

§ 10 Rechts- und Ehrenrat

Der Rechts- und Ehrenrat besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, die mindestens seit fünf Jahren dem Verein angehören müssen. Er hat vor allem darüber zu wachen, dass der Vorstand seinen Aufgaben satzungsgemäß nachkommt. Deshalb kann ein Mitglied dieses Organs ohne Sitz und Stimme an den Vorstandssitzungen beobachtend teilnehmen.

Der Rechts- und Ehrenrat verfügt über den Ausschluss von Mitgliedern und führt auf Vorschlag des Vorstandes Ehrenverfahren durch.

Zur Durchführung seiner Aufgaben erstellt der Rechts- und Ehrenrat eine Rechts- und Ehrenordnung.

Der Rechts- und Ehrenrat wählt seinen Leiter selbst.

Mitglieder des Rechts- und Ehrenrates dürfen keinen weiteren Organen des Vereins angehören.

§11 Vereinsjugend

Die Bearbeitung aller Jugendfragen obliegt der Vereinsjugend des TuS Hamborn-Neumühl gemäß einer von der Vereinsjugendvollversammlung beschlossenen Jugendordnung, welche der Zustimmung des Vereinsvorstandes bedarf.

§ 12 Durchführung und Verwaltung

Der Vorstand erstellt und pflegt Stellenbeschreibungen für die Mitglieder des Vorstandes und die Mitglieder des Fachausschusses, die für diese bindend sind.

Die Kassenführung wird in der vom Vorstand zu erstellenden Finanzordnung geregelt.

Zur Abwendung drohender bzw. anstehender finanzieller Verpflichtungen kann der Verein auf einer Hauptversammlung bzw. einer außerordentlichen Hauptversammlung eine Umlage je Mitglied festsetzen. Zur  Festsetzung einer Umlage ist die Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder notwendig.

§ 13 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins können nur auf einer Hauptversammlung bzw. außerordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden.

Für Satzungsänderungen sind an Stimmen drei Viertel und für die Auflösung des Vereins vier Fünftel der erschienenen Mitglieder notwendig.

Das nach Auflösung des Vereins und nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen fällt an den zuständigen übergeordneten Turnverband des Deutschen Turnerbundes.

 

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